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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufskonditionen

I. Allgemeines und Geltungsbereich

Für den Geschäftsverkehr zwischen der Omni Ray AG (nachfolgend: Verkäuferin) und der Käuferin gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen der Käuferin werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch der Verkäuferin nicht Vertragsbestandteil. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen denjenigen der Käuferin vor. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr zwischen der Verkäuferin und der Käuferin, auch soweit bei einer einzelnen Bestellung im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung auf diese Bestimmungen nicht mehr ausdrücklich verwiesen wird.

    

II. Vertragsabschluss

Die Offerten der Verkäuferin erfolgen freibleibend. Der Vertrag ist erst zustande gekommen, wenn die Bestellung der Käuferin mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Verkäuferin angenommen wurde. An allen Zeichnungen, Entwürfen, Schaltschemas und Kostenvoranschlägen etc. behält die Verkäuferin das Eigentums- und Urheberrecht. Die genannten Unterlagen werden der Käuferin anvertraut und dürfen ohne schriftliche Genehmigung der Verkäuferin weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert werden. Auf erstes Verlangen der Verkäuferin sind sie dieser zurückzugeben.

    

III. Preise und Zahlungsbedingungen, Verzug der Käuferin

  1. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, verstehen sich die Preise in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer. Annahme und Ausführung von Bestellungen können von einer Sicherstellung oder Vorauszahlung des Kaufpreises abhängig gemacht werden. Erhöhen sich im Laufe der Bestellungsabwicklung die Beschaffungskosten (Preisaufschläge bei Zulieferanten, zusätzliche fiskalische Belastungen, Zollerhöhungen, Erhöhungen der Transportkosten zur Verkäuferin, Währungsschwankungen von über 2 % und ähnliches), so behält sich die Verkäuferin eine entsprechende Preisanpassung vor.
  2. Mindestbestellwert für manuelle Erfassung pro Auftrag CHF 100.-- (exkl. MWST) 
  3. Die Rechnungsbeträge sind netto, ohne Abzug irgendwelcher Art, innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Checks und Wechsel gelten erst mit deren Einlösung als Zahlung.
  4. Die Verkäuferin wird bei allfällig notwendigen Zahlungs-Mahnungen eine Mahngebühr erheben.
  5. Mit unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist tritt ohne Mahnung Verzug ein. Der Verzugszins beträgt 9%. Bei Zahlung mit Wechseln ist die Verkäuferin berechtigt, die banküblichen Diskontspesen zu belasten.
  6. Die Verkäuferin ist berechtigt, bei Verzug der Käuferin vom Vertrag zurückzutreten und die bereits übergebene Sache zurückzufordern. Wenn die Verkäuferin von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, hat sie dies der Käuferin innert 8 Tagen seit Verzugseintritt mitzuteilen.

   

IV. Eigentumsvorbehalt

Die Verkäuferin behält bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an allen Liefergegenständen. Die Käuferin ist nicht berechtigt, die Produkte vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an Dritte weiterzugeben. Die Verkäuferin ist berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt ohne weitere Mitwirkung durch die Käuferin im Eigentumsvorbehaltsregister auf Kosten der Käuferin eintragen zu lassen. Die Käuferin ist zur Mitwirkung bei der Eintragung verpflichtet.

    

V. Ausschluss der Verrechnung

Das Verrechnungsrecht der Käuferin wird ausgeschlossen.

    

VI. Vertragserfüllung durch die Verkäuferin

  1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist der Sitz der Verkäuferin.
  2. Als Erfüllungszeitpunkt gilt der Zeitpunkt, an dem die Ware die Geschäftsräume der Verkäuferin oder bei Direktlieferung diejenigen des Zulieferanten verlassen hat. Die genannten Liefertermine sind unverbindlich und stützen sich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch die Verkäuferin.
  3. Bei Verzug der Verkäuferin hat die Käuferin eine Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung, deren Dauer mindestens der ursprünglichen Lieferfrist entspricht. Die Nachfrist beginnt zu laufen, sobald der Verkäuferin die Fristansetzung zugegangen ist. Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, falls Fabrikation oder Ablieferung innerhalb der Nachfrist ausserordentlich erschwert oder unmöglich werden. Die Verkäuferin ist in diesem Fall bei Wegfall der Hindernisse zu keiner späteren Lieferung verpflichtet. Die Haftung für nachträgliche Unmöglichkeit oder Lieferverzug wird bei leichter Fahrlässigkeit wegbedungen, gleichgültig ob die Verkäuferin oder die Käuferin zurücktritt.
  4. Sämtliche Transportkosten wie Verpackung, Porto, Versicherung etc. trägt die Käuferin.

    

VII. Gefahrtragung

  1. Nutzen und Gefahr gehen auf die Käuferin erst über, wenn die Ware die Geschäftsräume der Verkäuferin oder bei Direktlieferung diejenigen des Zulieferanten verlassen hat. Der Transport erfolgt auf Gefahr der Käuferin. Dies gilt auch dann, wenn porto- oder frachtfreie Lieferung der Ware vereinbart ist.
  2. Macht die Käuferin keine Angaben über die Art des Transportes, trifft die Verkäuferin die notwendigen Vorkehren im Namen der Käuferin. Der Käuferin wird empfohlen, bei Transportschäden zusammen mit dem Frachtführer unverzüglich ein Protokoll aufzunehmen.
  3. Eine allfällige Versicherung ist Sache der Käuferin.

    

VIII. Gewährleistung

  1. Sämtliche Gewährleistungsansprüche bestehen nur im nachfolgenden Umfang. Alle darüber hinausgehendenen Ansprüche, insbesondere auch Schadenersatzansprüche für durch die Ware oder durch deren Gebrauch unmittelbar oder mittelbar entstandene Schäden, werden ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Die Verkäuferin behält sich vor, von bei der Offerte gemachte Abbildungen, Gewichte und Masstabellen oder sonstigen derartigen Angaben abzuweichen, sofern sich dies bei der Ausführung der Bestellung als zweckmässig erweist und der Einsatz der Liefergegenstände beim Besteller dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  3. Die Verkäuferin gewährt die nachfolgende Garantie auf der von ihr gelieferten Ware nur, wenn die Käuferin sämtliche Betriebs- und Installationsanweisungen eingehalten hat und allen ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist.
  4. Die Verkäuferin übernimmt die Gewährleistung für alle innerhalb der Garantiefrist auftretenden Mängel, sofern diese nachweisbar durch schlechtes Material oder fehlerhafte Fabrikation bedingt sind. Die Garantiefrist beträgt zwölf Monate. Sie beginnt am Tage der Ablieferung der Ware bei der Käuferin. Die Käuferin hat den Liefergegenstand innerhalb von acht Arbeitstagen nach Erhalt zu prüfen und bei Mängeln sofort schriftlich Rüge zu erheben und zu begründen. Ergeben sich später solche Mängel, hat die Käuferin sofort nach der Entdeckung schriftlich und begründet Rüge zu erheben, andernfalls der Liefergegenstand als genehmigt gilt.
  5. Die Haftung der Verkäuferin beschränkt sich nach Wahl der Verkäuferin auf Ersatz des mangelhaften Liefergegenstandes oder auf Vergütung des Fakturawertes des nicht ersetzten Gegenstandes. In keinem Fall haftet die Verkäuferin für die Kosten der Demontage oder Neumontage, für damit verbundene Reise- und Transportkosten sowie für irgendwelche Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch den Liefergegenstand selbst oder dessen Gebrauch entstanden sind. Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die ohne schriftliche Zustimmung der Verkäuferin erfolgen sowie die Nicht-Einhaltung der Betriebsanweisungen der Verkäuferin heben deren Gewährleistungspflicht auf, sofern es sich nicht um Massnahmen der Schadensminderungspflicht der Käuferin handelt.
  6. Die anwendungstechnischen Empfehlungen, die der Käuferin nach bestem Wissen gegeben werden, sind unverbindlich und begründen keine Vertragspflicht. Sie entbinden die Käuferin nicht davon, die Ware auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck in eigener Veranntwortung zu prüfen. Die von der Verkäuferin vertriebene Ware darf grundsätzlich nicht in lebenserhaltenden Geräten im menschlichen Körper sowie für Geräte zur Lebenserhaltung oder Lebensüberwachung eingesetzt werden. Auf schriftliches Gesuch der Käuferin hin kann in gewissen Fällen eine entsprechende Anwendung bewilligt werden. Eine solche Zustimmung hat ausdrücklich und schriftlich zu erfolgen. Die Käuferin hat ausserdem schädigende Umwelteinflüsse zu verhindern. Die Haftung für Schäden, die aus solchen Umwelteinflüssen entstanden sind, wird vollumfänglich abgelehnt.

    

IX. Änderungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

    

X. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Verkäuferin. Nach Wahl der Verkäuferin kann diese auch am Sitz der Käuferin oder an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand klagen.
  2. Auf diesen Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht ohne das Wiener Übereinkommen über den Internationalen Warenkauf anwendbar.
Version 01/2023
Einkaufskonditionen

I. Allgemeines und Geltungsbereich

  1. Für den Geschäftsverkehr zwischen der Onmi Ray AG (nachfolgend: Käuferin) und der Verkäuferin gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Verkäuferin werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch der Käuferin nicht Vertragsbestandteil. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen denjenigen der Verkäuferin vor und gelten als angenommen, wenn die Verkäuferin ein Angebot einreicht.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr zwischen der Käuferin und der Verkäuferin, auch soweit bei einer einzelnen Bestellung im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung auf diese Bestimmungen nicht mehr ausdrücklich verwiesen wird.

    

II. Vertragsabschluss

  1. Das Angebot einschliesslich einer allfälligen Denomstration erfolgt unentgeltlich, ausser es ist in der Offertanfrage der Käuferin etwas anderes vermerkt.
  2. Weicht das Angebot der Verkäuferin von der Offertanfrage der Käuferin ab, hat die Verkäuferin ausdrücklich darauf hinzuweisen.
  3. Das Angebot ist während der von der Käuferin in der Offertanfrage genannten Frist, mindestens aber während 30 Tagen, gültig. Der Vertrag ist mit der Bestellung der Käuferin zustande gekommen.
  4. Die Verkäuferin hat der Käuferin eine vollständige, kopierbare Dokumentation («Handbuch» etc.) in den vereinbarten Sprachen zu liefern. Die Käuferin darf diese Dokumentation für den vertragsgemässen Gebrauch kostenlos kopieren und verwenden.

    

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Verkäuferin erbringt ihre Leistungen zu den in der Offerte genannten Festpreisen. Diese umfassen alle zur gehörigen Vertragserfüllung notwendigen Leistungen. Abgedeckt sind insbesondere Dokumentations- und allfällige Installationskosten, Kosten für Instruktion, Spesen, allfällige Lizenzgebühren, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Abladekosten sowie allfällige öffentliche Abgaben.
  2. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, verstehen sich die Preise in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer. Die Fakturabeträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.
  3. Setzt die Verkäuferin vor der Lieferung an die Käuferin oder den Direktabnehmer die Listenpreise für ihre Leistungen herab, hat sie dies umgehend der Käuferin mitzuteilen. Die von der Käuferin zu bezahlende Vergütung ist entsprechend anzupassen.

    

IV. Vertragserfüllung durch die Verkäuferin

  1. Erfüllungsort für die Leistungen der Verkäuferin ist der Sitz der Käuferin oder bei Direktlieferung der Installationsort der Ware.
  2. Als Erfüllungszeitpunkt gilt der Zeitpunkt, an dem die Ware bei der Käuferin oder am Installationsort eingetroffen ist; bei Installation der Ware durch die Verkäuferin selbst ist der Erfüllungszeitpunkt der Zeitpunkt, an dem die Ware fertig installiert ist. Die genannten Liefertermine sind verbindlich und stützen sich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Offertanfrage durch die Käuferin.
  3. Bei Verzug der Verkäuferin hat die Käuferin eine Nachfrist von mindestens 5 Tagen zur nachträglichen Erfüllung anzusetzten. Die Nachfrist beginnt zu laufen, sobald der Verkäuferin die Fristansetzung zugegangen ist. Keine Nachfrist ist anzusetzen, wenn der vereinbarte Termin als verzugsbegründend vereinbart worden ist (Verfalltagsgeschäft).
  4. Ohne gegenteilige Erklärung der Käuferin bleibt die Verkäuferin auch nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins zur Erbringung der Leistung verpflichtet. Die Käuferin hat zudem Anspruch auf Ersatz des Verspätungsschadens.
  5. Verzichtet die Käuferin auf die Lieferung, so kann sie Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und unabhängig eines Verschuldens der Verkäuferin Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages entstandenen Schadens verlangen.
  6. Sämtliche Transportkosten wie Verpackung, Porto, Versicherung etc. trägt die Verkäuferin.

    

V. Ablieferung und Installation

  1. Die Ablieferung des Gegenstandes erfolgt mit der Unterzeichnung des Lieferscheines durch den von der Käuferin bezeichneten Empfänger am Erfüllungsort.
  2. Wünscht die Käuferin die Installation des Gegenstandes durch die Verkäuferin, gibt sie dies in der Offertanfrage bekannt.

    

VI. Gefahrtragung

  1. Nutzen und Gefahr gehen auf die Käuferin erst über, wenn die Ware am Erfüllungsort in ihren Geschäftsräumen oder bei Direktlieferungen in denjenigen des Endabnehmers eingetroffen ist. Der Transport erfolgt auf Gefahr der Verkäuferin. Dies gilt auch dann, wenn porto- oder frachtfreie Lieferung der Ware vereinbart ist.
  2. Macht die Käuferin keine Angaben über die Art des Transportes, trifft die Verkäuferin die notwendigen Vorkehren im Namen der Käuferin.
  3. Eine allfällige Transportversicherung ist Sache der Verkäuferin.

    

VII. Gewährleistung

  1. Die Verkäuferin haftet für die zugesicherten und vereinbarten Eigenschaften sowie dafür, dass ihre Leistungen bzw. die Liefergegenstände diejenigen Eigenschaften aufweisen, die die Käuferin auch ohne besondere Vereinbarung in guten Treuen voraussetzen durfte.
  2. Mängel, insbesondere auch versteckte Mängel, sind der Verkäuferin innerhalb der Garantiefrist schriftlich anzuzeigen. Die Frist ist eingehalten, wenn die Mängelanzeige am letzten Tag der Garantiefrist der Post übergeben wird. Massgebend ist das Datum des Poststempels.
  3. Im Falle eines Mangels kommen die gesetzlichen Ansprüche gemäss Art. 205–209 des schweizerischen Obligationenrechts (OR) zum Zuge. Die Käuferin hat insbesondere auch das Recht, Ersatzlieferungen zu verlangen. Ausserdem steht ihr das Recht zu, ergänzend zu den gesetzlichen Regeln, nach Wunsch Nachbesserung des mangelhaften Gegenstandes zu verlangen.
  4. Die Garantiefrist beträgt ein Jahr seit der Ablieferung bzw. erfolgten Installation des Liefergegenstandes. Desgleichen verjähren die Mängelrechte mit Ablauf der Garantiefrist. Wurden Mängel arglistig verschwiegen und/oder hat die Verkäuferin die Käuferin absichtlich getäuscht, verjähren die Mängelrechte erst nach 10 Jahren.

    

VIII. Abtretung und Verpfändung von Forderungen

  1. Die der Verkäuferin zustehenden Forderungen dürfen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Käuferin weder abgetreten noch verpfändet werden.

    

IX. Änderungen

1. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

    

X. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Käuferin. Nach Wahl der Käuferin kann diese auch am Sitz der Verkäuferin oder an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand klagen.
  2. Auf diesen Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht ohne das Wiener Übereinkommen über den Internationalen Warenkauf anwendbar.
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